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   OLG Hamm, 06.02.2004 - 11 WF 17/04   

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OLG Hamm, 06.02.2004 - 11 WF 17/04 (https://dejure.org/2004,6962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2004 - 11 WF 17/04 (https://dejure.org/2004,6962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 2004 - 11 WF 17/04 (https://dejure.org/2004,6962)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung bzw. Festsetzung des Streitwertes für ein Scheidungsverfahren zur Entscheidung über Prozesskostenhilfe; Einbeziehung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens in die Einkommenverhältnisse der Eheleute zur Berechnung der Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    BRAGO § 9 II; ; GKG § 12 Abs. 2; ; GKG § 12 Abs. 2 S. 2; ; GKG § 25 III; ; GKG § 25 IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 12 Abs. 2 S. 2; GKG § 25 Abs. 3, 4
    Streitwertfestsetzung für das Scheidungsverfahren: Keine Einbeziehung des Einkommens nach vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1297
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 21.04.2005 - 10 WF 97/05

    Bemessung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei ratenfreier Bewilligung von

    Nach anderer Ansicht übersteigt der Streitwert der Ehesache, wenn beiden Ehegatten ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 (bzw. früher 4.000 DM) nicht (OLG Düsseldorf, 1. Familiensenat, EzFamR aktuell 2003, 270; OLG Hamburg, 1. Familiensenat, EzFamR aktuell 2000, 205; OLG Hamm, 11. Familiensenat, FamRZ 2004, 1297 sowie FamRZ 2004, 1664; OLG Schleswig, 1. Familiensenat, OLGR 2004, 306; OLG Stuttgart, 13. Zivilsenat - Familiensenat -, AGS 2001, 12; OLG Stuttgart, 18. Zivilsenat - Familiensenat -, FamRZ 2000, 1518; Anders/ Gehle/Kuntze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., "Ehesachen", Rz. 2, 7; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 1169 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3, Rz. 16 "Ehesachen"; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 3, Rz. 25 "Ehesachen"; Schneider, MDR 1985, 353, 354; Schneider, Anm. zu OLG Hamm, KoRsp GKG, § 12, Nr. 85).

    Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist es folgerichtig, in Fällen der vorliegenden Art, in denen nur einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, den Gegenstandswert für die Ehesache ohne Berücksichtigung des Einkommens der Partei, welche die Prozesskostenhilfe erhalten hat, festzusetzen (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1297 m. w. N.).

  • BVerfG, 21.02.2007 - 1 BvR 2407/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Streitwertbestimmung in Ehesachen

    In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, maßgeblich sei nicht das dreifache Nettoeinkommen der Parteien, weil beiden Parteien aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Raten habe bewilligt werden müssen (unter Hinweis auf OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1297 und S. 1664).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2005 - 10 WF 45/05

    Bemessung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei ratenfreier Bewilligung von

    Nach anderer Ansicht übersteigt der Streitwert der Ehesache, wenn beiden Ehegatten ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 (bzw. früher 4.000 DM) nicht (OLG Düsseldorf, 1. Familiensenat, E z-FamR aktuell 2003, 270; OLG Hamburg, 1. Familiensenat, EzFamR aktuell 2000, 205; OLG Hamm, 11. Familiensenat, FamRZ 2004, 1297 sowie FamRZ 2004, 1664; OLG Schleswig, 1. Familiensenat, OLGR 2004, 306; OLG Stuttgart, 13. Zivilsenat - Familiensenat -, AGS 2001, 12; OLG Stuttgart, 18. Zivilsenat - Familiensenat -, FamRZ 2000, 1518; Anders/ Gehle/Kuntze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., "Ehesachen", Rz. 2, 7; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 1169 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3, Rz. 16 "Ehesachen"; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 3, Rz. 25 "Ehesachen"; Schneider, MDR 1985, 353, 354; Schneider, Anm. zu OLG Hamm, KoRsp GKG, § 12, Nr. 85).
  • OLG Köln, 15.11.2004 - 25 WF 228/04

    Streitwert bei Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe in einem

    Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass bei beiderseits ratenfreier Prozesskostenhilfe nur vom Mindestwert 2.000 EUR auszugehen ist (so aber z.B. OLG Hamm [11.ZS] FamRZ 2004, 1297; OLG Schleswig OLGR 2004, 306).
  • OLG Schleswig, 24.02.2005 - 8 WF 33/05

    Streitwert in Ehesache bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

    Das Einkommen der Parteien mit ratenfreier Prozesskostenhilfe bleibe vielmehr unberücksichtigt, so dass stets auf den Mindeststreitwert von 2000 EUR abzustellen sei (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1297).
  • OLG Schleswig, 12.01.2005 - 8 WF 261/04

    Streitwert in Ehesache bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

    Ein Gleichklang zwischen ratenfreier Prozesskostenhilfe und der Festsetzung des Streitwertes auf den Mindestbetrag mag dem Regelfall entsprechen, eine sachlogische Abhängigkeit zwischen beiden besteht indes nicht (gegen OLG Hamm, FamRZ 2004, 1297).
  • OLG Köln, 03.12.2004 - 25 WF 278/04

    Streitwertfestsetzung im Scheidungsverfahren

    Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass bei beiderseits ratenfreier Prozesskostenhilfe nur vom Mindestwert 2.000 EUR auszugehen ist (so aber z.B. OLG Hamm [11.ZS] FamRZ 2004, 1297; OLG Schleswig OLGR 2004, 306).
  • OLG Schleswig, 22.04.2005 - 13 WF 20/05

    Streitwertfestsetzung in Ehesachen bei ratenfreier Bewilligung von

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  • AG Lüdenscheid, 21.04.2009 - 5 F 650/07

    Im Rahmen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährten Transferleistungen

    Das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute ist gem. § 48 Abs. 3 Satz GKG nur maßgeblich für die Einkommensverhältnisse der Parteien als einem von mehreren in § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG beispielhaft geführten Aspekten für die Wertbestimmung (Bundesverfassungsgericht NJW 2005, 2980; OLG Hamm FamRZ 2004, 1297; OLG Dresden FamRZ 2003, 1677, 1678; OLG Oldenburg, 14 WF 236/08, Beschluss vom 26.01.2009; ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. FamRZ 2007, 750).
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